Rechtslage zur Annahme meines Gemeinderatsmandats zum 1. Mai 2020:
Auszug aus einer Benachrichtigung der Rechtsaufsicht an die Gemeinde Pullach vom 16.04.2020 zur "causa Eisenmann"
"Sehr geehrter ..........,
....... die Antworten zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen zum Antritt des Mandats als Gemeinderatsmitglied durch Frau Christine Eisenmann wie folgt zusammenfassen:
Grundsätzlich kann ein einmal festgestelltes Ergebnis nur noch von der Rechtsaufsichtsbehörde im Rahmen der Prüfung von Amts wegen berichtigt werden. Eine Ausnahme ist aber dann zu machen, wenn der Wahlausschuss ein Amtshindernis feststellt und den Gewählten zum Listennachfolger erklärt, dieser das Amtshindernis aber noch vor dem 1. Mai ausräumt. Erweist sich die Feststellung des Wahlausschusses hinsichtlich des Amtshindernisses nachträglich als unrichtig, so hat der Wahlausschuss diese Feststellung zu berichtigen (Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Erl. 11 zu Art. 19 GLKrWG). Daher kann das am 30.03.2020 vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis noch durch den Wahlausschuss der Gemeinde Pullach i. Isartal berichtigt werden.
· Bei Frau Eisenmann liegt ein Amtshindernis gem. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GO vor, da sie bei der Gemeinde Pullach i. Isartal hauptberuflich beschäftigt ist. Die Feststellung eines Amtshindernisses erfordert jedoch eine Prognose, wobei auf den Beginn der Wahlzeit – also den 1. Mai – abzustellen ist. Solange offen ist, ob das Amtshindernis ausgeräumt wird, ist die betreffende Person als Gewählte zu führen. Nur wenn der oder die Gewählte ernsthaft und endgültig gegenüber dem Wahlleiter versichert, dass das Amtshindernis nicht ausgeräumt wird, kann bereits der Wahlausschuss die betreffende Person als Listennachfolger festlegen. Ist dies nicht möglich, verbleibt die Person zunächst Gewählte. Sofern das Amtshindernis am 1. Mai immer noch besteht, entscheidet der Gemeinderat förmlich und verbindlich, dass das betroffene Mitglied als Ersatzperson zu führen ist und bestimmt den Listennachfolger (Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Erl. 1 zu § 92 GLKrWO).
Eine ernsthafte und endgültige Aussage von Frau Eisenmann gegenüber dem Wahlleiter, dass sie das Amtshindernis nicht beseitigen wird, lag nach Ihren Ausführungen beim Zusammentritt des Wahlausschusses am 30.03.2020 nicht vor. Frau Eisenmann scheint dem Wahlleiter keine definitive Antwort bis 30.03.2020, Mittag gegeben zu haben. Die Ausführungen von Frau Eisenmann im Isar-Anzeiger vom 02.04.2020 sind auch nicht als Äußerungen in diesem Sinne zu werten.
Der Wahlausschuss hätte Frau Eisenmann folglich nicht als Listennachfolgerin festlegen dürfen, da das Amtshindernis noch nicht endgültig feststand.
· Für den vom Wahlausschuss festgestellten Listennachfolger Herrn Benno Schröder bestand keine Annahmefiktion i.S.d. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG. Als Listennachfolger wäre Herr Schröder gem. Art. 48 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 GLKrWG zu benachrichtigen gewesen. Herr Schröder hätte dann die Wahl schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde binnen zwei Wochen annehmen müssen." Zitat Ende!
Nach Beschluss des Wahlausschusses am 30.04.2020 ist der Amtshinderungsgrund ausgeräumt.
Am 12.05.2020 wurde ich mit sieben weiteren
neuen Gemeinderäten vereidigt.
Ich freue mich auf diese Herausforderung!